Über den Tiernotruf e.V.

Historie

Im März 2015 hat Stefan Bröckling den Tiernotruf als privates Ein-Mann-Projekt ins Leben gerufen. Sein Ziel war es notleidenden Tieren im Großraum Düsseldorf schnell und unbürokratisch zu helfen.

In kürzester Zeit hat Stefan, durch zahlreiche Anrufe täglich, festgestellt, dass es einen enorm großen Bedarf für Tierrettungen aller Art gibt. Diese freiwillige und ehrenamtliche Tätigkeit war deshalb von Anfang an eine Vollzeitbeschäftigung, die es zu finanzieren galt. Neben dem Kauf von notwendigem Equipment mussten vor allem die Tierarztkosten bezahlt werden. Aus diesem Grund hat Stefan seine gesamte Altersvorsorge in dieses besondere Herzensprojekt investiert.

Nach gut eineinhalb Jahren unermüdlichem Einsatz war das Ersparte jedoch aufgrund der hohen laufenden Kosten für Fahrzeug, Material und Tierarzt aufgebraucht. Ohne finanzielle Unterstützung stand das Projekt auf der Kippe. Aufgeben kam für Stefan aber nicht in Frage. Also wurde im Juli 2016 der Tiernotruf e.V. als gemeinnütziger Verein mit dem Ziel gegründet, Spenden zur Finanzierung zu sammeln und so die Rettung sowie Versorgung in Not geratener Tiere auch in Zukunft gewährleisten zu können.

Der Verein heute

Seit Gründung des Tiernotrufs dokumentiert Stefan seine Einsätze auf YouTube und Facebook. Die Videos und Beiträge zeigen transparent die Arbeit des Tiernotruf e.V. und sollen darüber hinaus die Zuschauer motivieren eigenständig aktiv zu werden und notleidenden Tieren zu helfen.

Durch die Öffentlichkeitsarbeit in den sozialen Medien sowie Gastauftritte im Fernsehen erreichen wir inzwischen eine breite Masse an Unterstützerinnen und Unterstützern. Wir möchten uns bei allen ganz herzlich bedanken, denn dank ihnen ist es möglich, dass der Tierrettungswagen täglich unterwegs sein kann.

Die größere Bekanntheit führt gleichzeitig dazu, dass wir schon lange nicht mehr nur im Großraum Düsseldorf unterwegs sind. Uns erreichen täglich sehr viele Tiernotrufe von besorgten Menschen aus ganz Deutschland. Leider können wir nicht allen mit nur einem Fahrzeug und einem ehrenamtlichen Aktivisten im Einsatz helfen. Allein der telefonische Beratungsbedarf für Tierrettungsselbsthilfe ist so hoch, dass wir eine kleine Hotline einrichten müssten, um allen eine angemessene Hilfestellung geben zu können.

Wir sind sehr froh, dass mit Coco und Michael zwei erfahrene Kräfte den Tiernotruf e.V. unterstützen. In ihrer Freizeit fahren sie gemeinsam mit Stefan zu Einsätzen. Coco ist tageweise auch alleine mit dem Tierrettungswagen unterwegs, um Stefan zu entlasten und ihm eine Erholungspause zu gönnen.

Im Rahmen unserer finanziellen Möglichkeiten statten wir das Tierrettungsfahrzeug mit professionellem Equipment aus und unterstützen andere Vereine, welche Hand in Hand mit uns arbeiten.

Satzung

Der Verein führt den Namen „Tiernotruf“.

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.V.“.

Der Sitz des Vereins ist Düsseldorf.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins sind die Pflege und Förderung des Tier- und Naturschutzgedankens, die Fortentwicklung ethischer und gesetzlicher Grundlagen des Tierschutzes sowie die Bekämpfung tierschutzwidriger Praktiken und die Vertretung der Interessen in Not geratener Tiere.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Bergung und Versorgung in Not geratener Haus- und Wildtiere im In- und Ausland, die Dokumentation und Anzeige tierschutzwidriger Vorgänge, die Information der Öffentlichkeit durch geeignete Publikationen und Veranstaltungen.

Zusätzlich ist der Zweck des Vereins die Zusammenarbeit mit gemeinnützigen, den Tierschutz fördernden Einrichtungen, Tierheimen oder Tierschutzvereinen im In- und Ausland. Die Spendengelder können auch an andere steuerbegünstigte Tierschutzvereine im Sinne des §58 Nr. 1 der Abgabeverordnung weitergegeben werden, um deren Tierschutzarbeit zu fördern und zu unterstützen.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Aufwendungen im Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeit können auf Beschluss des Vorstandes erstattet werden, ein Anspruch auf Erstattung besteht nicht. Mitglieder können für ihre ehrenamtliche Vereinstätigkeit eine Ehrenamtspauschale erhalten. Die Entscheidung über die Auszahlung trifft der Vorstand.

Vorstandsmitglieder können auf Beschluss der Mitgliederversammlung eine angemessene Vergütung für Ihre Tätigkeit erhalten.

Mitglieder und Nichtmitglieder können für Ihre ehrenamtliche Tätigkeit angemessen  entschädigt werden. Über die Höhe und Zahlung entscheidet der Vorstand per Beschluss.
Vereinstätigkeiten können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

a) Ordentliche Mitgliedschaft
Ordentliche Vereinsmitglieder können natürliche Personen werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, die die Ziele des Vereins unterstützen und für deren Aufnahme sich zwei ordentliche Mitglieder gegenüber dem Vorstand ausgesprochen haben. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet. Ordentliche Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung Rede-, Antrags- und Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht.

b) Fördermitgliedschaft
Fördermitglied können natürliche und juristische Personen sowie Körperschaften oder sonstige Vereinigungen von Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters, der sich gegenüber dem Verein zur Zahlung der Fördermitgliedsbeiträge verpflichten muss. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Fördermitglieder haben in der ordentlichen Mitgliederversammlung Rede- und Antragsrecht sowie das passive Wahlrecht. Sie haben kein Stimmrecht und/oder aktives Wahlrecht.

c) Ehrenmitgliedschaft
Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben,  können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diese sind von der Verpflichtung zur Beitragszahlung befreit.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Dieser tritt mit Datum der schriftlichen Erklärung sofort in Kraft. Ein Anspruch auf Rückerstattung der im laufenden Jahr erbrachten Mitgliedsbeiträge besteht nicht.

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Bis zur Entscheidung ruhen die Vereinsrechte des Mitglieds. Ein Anspruch auf Rückerstattung anteiliger Mitgliedsbeiträge des ausgeschlossenen Mitglieds besteht nicht.

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

Alle zwei Jahre findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

Der Vorstand besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in. Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und dem/der 2. Vorsitzenden. Beide Vorsitzende sind für laufende Vereinsgeschäfte jeweils alleine zeichnungs- und vertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis werden Entscheidungen grundsätzlich nur gemeinsam getroffen, es entscheidet die Stimmenmehrheit. Beschlüsse des Vorstandes können auch schriftlich per Post, Telefax oder E-Mail im Umlaufverfahren gefasst werden.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds wählen die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied, dass die Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung wahrnimmt.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Dies sind insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die Erstellung eines Rechenschaftsberichtes des vorangegangenen Geschäftsjahres und des Rechnungsabschlusses zur Genehmigung in der Mitgliederversammlung, die Erstellung eines Haushaltsplanes für das laufende sowie das nächste Geschäftsjahr, die Vorbereitung der Mitgliederversammlung, Festlegung der Tagesordnung, die Einberufung und ggf. Leitung der Mitgliederversammlung, die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens für laufende Geschäfte, der Abschluss und die Kündigung von Arbeitsverträgen.

Ein Vorstand kann mehrere Vorstandsposten auf sich vereinigen.

Der Beirat berät die Organe des Vereins in wichtigen Fragen zur Erfüllung der satzungsgemäßen Ziele und Aufgaben. In den Beirat können natürliche Personen berufen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Berufung und Entlassung erfolgt durch Beschluß des Vorstandes.

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren eine/n Kassenprüfer/in. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.

Für Schäden, gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder durch die Benutzung der Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein „Tierhilfe Düsseldorf e.V.“,  Derendorfer Str. 80, 40479 Düsseldorf, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Stand: September 2022

Wenn Sie Fördermitglied beim Tiernotruf e.V. werden möchten, können Sie hier den Mitgliedsantrag herunterladen und ausfüllen.